AGB
/ AVI: BGU - Dr. Schott & Dr. Straub GbR (Stand: 01/2015)
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, schriftliche Anordnungen des Auftraggebers zu berücksichtigen; etwaige Bedenken hiergegen wird er dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
4. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.5. Der Auftragnehmer bindet sich bei der Bearbeitung der Leistungen an sein Angebot. Wird erkennbar, dass die genehmigten Kosten nicht ausreichen, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich unterrichten und mögliche Einsparungen aufzeigen.
und anderen fachlich Beteiligten
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
3. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei seinen zu erbringenden Leistungen kostenfrei und ohne vermeidbare Verzögerungen. Er übernimmt selbst folgende Leistungen:
a) Stellung von kopierfähigen
Lageplänen im benötigten Maßstab, soweit dies zur Auftragsdurchführung
nötig ist;
b) Einholung von Genehmigungen und Betretungsrechten, falls dies zur
Auftragsdurchführung
nötig ist.
3. Der Auftragnehmer wird ohne Einwilligung des Auftraggebers Dritten keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte erteilen, die sich auf das Vorhaben beziehen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsverfahren für die Maßnahme abgeschlossen ist.
Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben.
3. Der Auftraggeber
hat kein Recht, die Planung für ein anderes als das Vertragsobjekt zu
nutzen. Eine Weitergabe an fachlich beteiligte Dritte darf nur
ungekürzt erfolgen.
4. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers.
2. Abschlagszahlungen sind auf Anforderung des Auftragnehmers nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder nach einem gesondert aufgestellten Zahlungsplan anzuweisen.
3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen den Honoraranspruch des Auftragnehmers ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.4. Nebenkosten (§ 8) werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 8
2. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
a) Post- und Fernmeldegebühren, Porti;
b) Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen
Unterlagen sowie Anfertigungen von Filmen und Fotos;
c) Fahrtkosten für Reisen;
d) Kosten für Vervielfältigung (Druck- und Kopierkosten), Bindekosten
(bei 2-facher Berichts-
oder Gutachten-Ausfertigung).
3. Hat der
Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis
dahin erbrachten, nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die
nachweisbar entstandenen Nebenkosten zu erstatten. Der
Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
4. Bei einer vorherigen Kündigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche nach §§ 4 bis 6 unberührt.
3. Die Haftung des
Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf Schäden, deren Entstehung durch
Dritte mitverschuldet wurde, gegen deren Beauftragung durch den
Auftraggeber der Auftragnehmer begründete Bedenken geltend gemacht
hatte.
4. Die Ansprüche des
Auftraggebers aus diesem Vertragverhältnis verjähren mit Ablauf von
zwei Jahren, sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart wird,
längstens jedoch in 5 Jahren. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers
gegen die übrigen an der Planung und
Ausführung des Objektes Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so
endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers im
Zusammenhang mit Leistungen aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt.
5. Die Verjährung
beginnt mit der Erfüllung der letzten gemäß dem erhaltenen Auftrag zu
erfüllenden Leistungen.
6. Für bei Bohrarbeiten eingetretene Schäden an unterirdischen Leitungen o.ä. tritt der Auftragnehmer nur ein, wenn dieser ausdrücklich und in schriftlicher Form die Spartenklärung übernommen hat.
2. Deckungssummen laut Versicherungsvertrag:
für Personenschäden und/oder :
für sonstige Schäden (Sach- und
Vermögens-Schäden): € 1. 500.000,--
3. Bei Inkrafttreten
neuer oder der Änderung bestehender einschlägiger Honorarordnungen
erfolgt die Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachter
Leistungen nach den
neuen bzw. geänderten Richtlinien.
4. Bei Nichtigkeit
einzelner Bestimmungen diese Vertrages wird davon die Gültigkeit der
übrigen
Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle nichtiger Bestimmungen
gilt, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten
kommt.
Ende der AVI